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Raumplanungs- und Baurecht

Die Vorstellung, dass der Eigentümer einer Liegenschaft mit dieser (bzw. auf dieser) tun könne was er will, ist dem österreichischen Recht schon längst fremd: Was der Eigentümer auf seinem Grundstück tun darf und was nicht, ist in detaillierten Vorschriften geregelt. Die zentralen Bestimmungen des Baurechts sind in den Bauordnungen der Länder (z. B. Vorarlberger Baugesetz), die bedeutenden Bestimmungen des Raumplanungsrechts in Raumordnungsgesetzen der Länder enthalten (z. B. Vorarlberger Raumplanungsgesetz).

Bei Liegenschaftseigentum geht es in der Regel um bedeutende Vermögenswerte. Und gerade im Bau- und Raumplanungsrecht tritt der Staat dem Einzelnen u. a. mithilfe von Landesraumplänen, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen sowie mit Bescheiden aller Art (scheinbar) übermächtig gegenüber. Er kann dem Einzelnen durch Planungsmaßnahmen überwältigende Vermögensnachteile zufügen und sich dabei mitunter auch noch auf öffentliche Interessen berufen – etwas entgegensetzen kann man ihm vor allem dann, wenn man ihm (rechtzeitig!) mit juristisch gekonnt geführter Klinge entgegentritt.

Typische Beispiele, in denen der Einsatz eines Rechtsanwaltes den Unterschied zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ bzw. „Recht behalten“ ausmacht:

  • Ihr Nachbar bebaut ein an Ihre Liegenschaft grenzendes Grundstück bis zur Grundgrenze, ohne über eine Bauabstandsnachsicht zu verfügen. Sie beschweren sich bei der Gemeinde, die ihnen kühl mitteilt, da könne man „leider nichts machen.“
  • Sie sind Eigentümer eines als „Baufläche-Wohngebiet“ gewidmeten Grundstückes, das Sie bebauen wollen. Die Gemeindevertretung beschließt, Ihr Grundstück in „Freifläche-Landwirtschaftsgebiet“ rückzuwidmen, damit Sie nicht bauen dürfen und der neben Ihnen wohnende Bürgermeister seine schöne Aussicht auf die Berge nicht verliert.
  • Sie sind Eigentümer einer auf der grünen Wiese gelegenen Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Ferienhaus. Eines Tages beabsichtigt ein Unternehmer, neben Ihnen eine Betriebsanlage zu errichten. Gleichzeitig erreicht Sie ein Schreiben, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Ihr Grundstück umgewidmet werden soll. Außerdem teilt Ihnen die Gemeinde wenig später mit, dass Ihr Ferienhaus abzureißen sein wird, da es vor 40 Jahren schon widmungswidrig gebaut worden sein soll.
  • Sie sind Unternehmer mit einer Betriebsanlage, die sich zur Zeit ihrer Errichtung noch „auf der grünen Wiese“ befand. Mittlerweile rücken Einfamilienhäuser immer weiter an die Betriebsanlage heran und Sie befürchten, Ihren lärmintensiven Betrieb dort bald nicht mehr betreiben zu dürfen – ein millionenschwerer Vermögensnachteil wäre die Folge.
  • etc., etc., etc.

Auch in diesen Fällen hilft Ihnen mein Wissen aus universitärer Schwerpunktausbildung im öffentlichen Wirtschaftsrecht. Auch meine regelmäßige wissenschaftliche Publikationstätigkeit für die Fachzeitschrift „Recht der Umwelt“, die sich schwerpunktmäßig mit genau solchen Problemstellungen befasst, gewährleistet, dass Ihr Rechtsanwalt sich stets auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung befindet.